Neues Bundesmeldegesetz zum 1. November

23.10.2015 - Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Das neue Melderecht soll künftig die Verwaltungen sowie die Wirtschaft entlasten und die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Verwendung der persönlichen Meldedaten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärken. Mit dem Bundesmeldegesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Register auf Ortsebene.

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. Wohnungseigentümers. Ab dem 1.11.2015 muss bei der An- oder Ummeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung ist bei einem Auszug nur dann notwendig, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, also bei Wegzug ins Ausland. Die so genannte Meldefrist für die An- oder Ummeldung wird auf zwei Wochen verlängert.

Neu ist der „vorausgefüllte Meldeschein“, der bis zum 1.Mai 2018 verpflichtend von allen Bundesländern einzuführen ist. Sofern jemand innerhalb Deutschlands umzieht, kann die Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung die persönlichen Daten direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde im automatisierten Verfahren abrufen. Da alle Daten bei der Anmeldung dann bereits vorliegen, können eventuelle Unstimmigkeiten sofort geklärt werden.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke von Werbung oder Adresshandel sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin oder der Bürger vorher in die Übermittlung dieser Meldedaten für diese Zwecke gegenüber des Anfragenden oder der Meldebehörde schriftlich eingewilligt hat. Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben; die Melderegisterauskunft darf ausschließlich nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Die derzeit bestehende Widerspruchsmöglichkeit gegen einen Datenabruf über das Internet entfällt ersatzlos. Die Übermittlungssperre hatte lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch die Pflicht zur Verschlüsselung ist jedoch nunmehr der Datenschutz gewährleistet, so dass diese Sperre entfällt.

Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen von Personen, die in einer der in § 52 Bundesmeldegesetz bezeichneten Einrichtungen, z.B. Pflegeheime, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt u.a., gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk ein. Das führt zu einer besonderen Prüfpflicht der Meldebehörde; vor Erteilung einer Auskunft die betroffene Person anzuhören.

Nähere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz gibt es auch auf www.aachen.de/buergerservice.

Wegen der Umstellung auf das neue Verfahren bleibt der Bürgerservice mit seinen beiden Standtorten Katschhof und Bahnhofsplatz am Freitag, 30. Oktober, geschlossen. Neben der notwendigen technischen Umstellung im Einwohnermeldeprogramm auf das neue Verfahren werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservices an dem Tag auch in der Nutzung der neuen Programmfunktionalitäten geschult. Ab Montag, 2. November, ist der Aachener Bürgerservice wieder wie gewohnt geöffnet.



(Text: Stadt Aachen/Fachbereich Presse und Marketing)



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